[434] Differénzgeschäft, Agiotage, Windhandel, Käufe oder Verkäufe, bei denen es auf Lieferung des Kaufobjektes nicht abgesehen ist, sondern beide Teilnehmer nur aus der Preisveränderung bis zur Erfüllungszeit einen Gewinn zu erzielen hoffen; sie sind klagbar nur im Börsenverkehr (Börsengesetz vom 22. Juni 1896, § 69), im gewöhnlichen Verkehr dagegen, wo sie als Spiel angesehen werden, macht sie die Erhebung des Differenzeinwandes ungültig (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. § 764). – Vgl. Wiener (1893), Brückner (1894).