Differénzgeschäft

[434] Differénzgeschäft, Agiotage, Windhandel, Käufe oder Verkäufe, bei denen es auf Lieferung des Kaufobjektes nicht abgesehen ist, sondern beide Teilnehmer nur aus der Preisveränderung bis zur Erfüllungszeit einen Gewinn zu erzielen hoffen; sie sind klagbar nur im Börsenverkehr (Börsengesetz vom 22. Juni 1896, § 69), im gewöhnlichen Verkehr dagegen, wo sie als Spiel angesehen werden, macht sie die Erhebung des Differenzeinwandes ungültig (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. § 764). – Vgl. Wiener (1893), Brückner (1894).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 434.
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