[470]Duplik (vom lat. duplex), in der Rechtssprache die Antwort des Beklagten auf die Replik des Klägers; ferner überhaupt s.v.w. zweite Rechtfertigungsschrift eines (z.B. literarisch) Angegriffenen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 470.