[410] Duplīk (v. lat.), 1) Antwort des Beklagten auf die Gegenantwort des Klägers (Replik); durch sie sollen die Anführungen in der Antwort auf die Klage wider die Replik gerechtfertigt, das Unvollständige in der Einlassung auf die Klage verbessert u. überhaupt das ausgeführt werden, was zur Entkräftung der Behauptungen des Klägers dient. Der deutsche Civilproceß wird in der Regel mit dieser Schrift in seinem ersten Verfahren beendigt, u. eine Antwort des Klägers auf diese findet nur in so fern Statt, wenn eine Wiederklage mit verhandelt wird u. in Beziehung auf diese die Replik mit in der D. enthalten ist. 2) Auch bei literarischen Streitigkeiten die Antwort des Angegriffenen auf die Replik des Angreifers.