Ehrenrechte

[484] Ehrenrechte, bürgerliche, eine Summe von Befugnissen und rechtlichen Eigenschaften, die die Ehre als Staatsbürger, die sog. bürgerliche Ehre, zum Ausdruck bringen und heute nur durch Strafurteile für immer oder auf bestimmte Zeit verloren oder auch nur gemindert werden können. Die E. bestehen hauptsächlich in dem aktiven und passiven Wahlrecht und in der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 484.
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