[484] Ehrenstrafen, früher häufig als beschimpfende und beschämende Strafen (z.B. Ausstellung an den Pranger), jetzt nur als Nachwirkung gewisser schwerer Strafen verhängt, wie nach dem Deutschen Strafgesetzbuch Zuchthausstrafe dauernde Unfähigkeit zum Dienste im Heere und in der Marine, sowie dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach sich zieht. Die völlige Ehrlosigkeit als Folge schwerer Strafen ist in neuerer Zeit fast überall beseitigt und an deren Stelle der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (s.d.) getreten.