Einlassung

[489] Einlassung (Litis contestatĭo), im Zivilprozeß der Eintritt des Beklagten in die Verhandlung über den Klaganspruch. Die E. ist für den Beklagten insofern geboten (Einlassungspflicht), als er sich sonst dem Versäumnisverfahren aussetzt. Einlassungsfrist, der Zeitraum, welcher zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegen muß.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 489.
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