[489] Einrede (Exceptĭo), im Zivilprozeß die einer Klage entgegengesetzte Behauptung von Tatsachen, welche geeignet sind, den Anspruch des Klägers als nichtig zu erweisen; dilatōrische (verzögerliche) E. bezwecken nur zeitweilige Abweisung der Klage, peremtōrische (zerstörliche) E. eine Zerstörung des der Klage zugrunde liegenden Rechts für immer. – Vgl. Langheineken (1903).