[489] Einquartierung, das Unterbringen der Soldaten bei den Bürgern, bei denen sie Wohnung, Feuer, Licht, zuweilen auch Kost gegen Vergütung zu erhalten haben; im Deutschen Reich durch die Reichsgesetze vom 25. Juni 1868 und 13. Febr. 1875, mit Abänderungen vom 21. Juni 1887 geregelt.