[492] Eisenbahnpostgesetz, deutsches Reichsgesetz vom 20. Dez. 1875, wonach Briefe und Pakete bis zum Einzelgewicht von 10 kg und das Postpersonal in einem von der Post gestellten Wagen unentgeltlich zu befördern, weiter gehende Leistungen gegen Entschädigung auszuführen sind.