[518] Entführung, rechtswidrige Wegführung einer Frauensperson gegen ihren Willen zur Erzwingung der Verehelichung oder unerlaubter Geschlechtsgemeinschaft, vom Deutschen Strafgesetzbuch (§§ 236, 237) mit Gefängnis- oder Zuchthausstrafe bedroht. E. mit Willen der Entführten ist nur strafbar, wenn die Entführte minderjährig und unverehelicht ist und die Ehe ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes erfolgt ist.