[524]Erbbescheinigung, Erbschein, urkundliche Bescheinigung des zuständigen Gerichts über das Erbrecht einer Person, für den Erben bes. behufs Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch notwendig.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 524.