Erbe

[524] Erbe, derjenige, auf welchen mit dem Tode einer Person (Erblasser) deren Vermögen (Erbschaft) übergeht. Intestat-E., derjenige, welcher kraft gesetzlicher Vorschrift erbt, im Gegensatz zum Testaments-E., dessen Erbrecht auf letztwilliger Verfügung, und zum Vertrags-E., dessen Erbrecht auf Erbvertrag beruht. (S. Erbrecht.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 524.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: