[532]Erwerbsgesellschaften, Gesellschaften, die als Zweck den Vermögenserwerb zum Vorteil ihrer Mitglieder verfolgen. E. sind namentlich die Handelsgesellschaften (s.d.).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 532.