[557]Familienrat, das Zusammentreten der Mitglieder einer Familie, um sich über gemeinschaftliche Angelegenheiten zu beraten; im Deutschen Bürgerl. Gesetzb. (§ 1858 fg.) fakultative Einrichtung.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 557.