Familienrat

[307] Familienrat (Conseil de famille), Versammlung der Mitglieder einer Familie zum Zweck der Beratung über Familienangelegenheiten. Schon den alten Römern und Germanen bekannt, ist der F. erst durch den Code civil und 1875 durch die preußische Vormundschaftsordnung gesetzlich geregelt worden. Im Anschluß an diese hat auch das Bürgerliche Gesetzbuch in den § 1858–1881 den F. geordnet und ihn zu einer Vormundschaftsbehörde ausgestaltet, indem unter gewissen Voraussetzungen die Obliegenheiten des Vormundschaftsgerichts auf denselben übergehen. Ein F. soll von dem Vormundschaftsgericht nur eingesetzt werden, wenn der Vater oder die eheliche Mutter eines Mündels dies anordnet, oder wenn ein Verwandter oder Verschwägerter eines Mündels oder der Vormund oder Gegenvormund es beantragt und das Gericht selbst es im Interesse des Mündels für angemessen erachtet, auch weder Vater noch eheliche Mutter des Mündels es untersagten. Niemand ist verpflichtet, (beisitzendes) Mitglied eines Familienrats zu werden. Der F. hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. Vorsitzender ist der Vormundschastsrichter.[307] Zu einer Beschlußfassung sollen alle Beisitzer geladen werden; es genügt zu derselben aber die Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier Beisitzer. Letztere können nur ausnahmsweise andre als Verwandte oder Verschwägerte des Mündels sein; der Vormund kann es niemals sein. Die Beisitzer sind der Ladung des Vorsitzenden zu folgen verpflichtet, können aber Ersatz ihrer Auslagen verlangen. Ihr Amt endigt wie das eines Vormundes (s.d.); jedoch können sie nur durch das dem Vormundschaftsgericht vorgesetzte Landgericht entlassen werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 307-308.
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