[618] Freiheitsberaubung, strafbare Handlung, die darin besteht, daß jemand vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängnis bis zu 5 Jahren, unter erschwerenden Umständen noch härter bestraft. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch verpflichtet den Schuldigen auch zum Ersatz des aus der F. dem Gefangengehaltenen erwachsenen Schadens.