[635]Futterdiebstahl, Diebstahl an Getreide oder andern zu Viehfutter bestimmten oder geeigneten Gegenständen, die jemand wider Willen des Eigentümers wegnimmt, um dessen Vieh zu füttern, wird nur auf Antrag bestraft.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 635.