[642]Ganerben, s.v.w. Miterben. Ganerbschaft, im ältern Recht eine besondere Art der Gemeinschaft, die indessen nicht von einer Miterbschaft auszugehen brauchte, sondern auch durch Vertrag(Burgfriede) errichtet werden konnte.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 642.