[909] Ganerben, 1) Miterben u. Mitbesitzer; 2) in den Zeiten des Faustrechts mehrere Personen od. Familien, welche sich durch einen Burgfrieden zu gemeinschaftlicher Vertheidigung vereinigten u. dazu eine Burg (Ganhaus, Ganschloß) bestimmten, od. denen eine solche als Lehn überlassen wurde, z.B. Friedberg. Das Verhältniß der G. zu einander, welches man oft irriger Weise als eine besondere Art deutschrechtlichen Gesammteigenthums (Condominium in solidum, s.u. Eigenthum) aufgefaßt hat, war nach den abgeschlossenen Verträgen verschieden; entweder standen die G. mit ganz getrennten Einzeleigenthum nur in einer Erbverbrüderung, od. es lag ein Miteigenthum zu ideellen Antheilen zu Grunde, od. es war nur ein reiner Gesellschaftsvertrag. Zu unterscheiden davon ist aber noch 3) das Ganerbenrecht, welches als eine Art des Näherrechts (s.d.) bei Miteigenthümern in der Weise vorkommt, daß bei der Veräußerung des intellectuellen Theils eines im Miteigenthum stehenden Grundstücks der Miteigenthümer den veräußerten Theil gegen Erlegung des Kaufpreises für sich beanspruchen kann.