Gastwirt

[648] Gastwirt, Restaurateur, derjenige, welcher Fremde gewerbsmäßig bewirtet und beherbergt. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch sind die kleinen G. Minderkaufleute, die großen (Hotelbesitzer) Vollkaufleute. Zum Betriebe der Gast- und Schankwirtschaften ist polizeiliche Erlaubnis notwendig. (Deutsche Gewerbeordnung § 33.) Zur Vertretung der Standesinteressen bestehen Gastwirtsvereine, die zu einem »Deutschen Gastwirtsverband« (Sitz in Berlin) und einem »Bund deutscher Gastwirte« (Sitz in Leipzig) vereinigt sind.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 648.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika