Gegenvormund

[654] Gegenvormund, neben dem eigentlichen Vormund stehender Vormund, wenn mit der Vormundschaft die Verwaltung eines erheblichern Vermögens verbunden ist (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. § 1792).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 654.
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