[654]Gegenvormund, neben dem eigentlichen Vormund stehender Vormund, wenn mit der Vormundschaft die Verwaltung eines erheblichern Vermögens verbunden ist (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. § 1792).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 654.