[918] Verwaltung, Administration, im allgemeinen die Besorgung eigener oder fremder Angelegenheiten, insbes. s.v.w. Staatsverwaltung (s.d.). Verwaltungssachen, im Gegensatz zu den Justizsachen die Angelegenheiten, womit sich die zur Ausbildung der Hoheitsrechte im Staate außer den Gerichten berufenen Behörden und Beamten zu beschäftigen haben; das Verwaltungsrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts. (S. Verwaltungsgerichtsbarkeit.) – Vgl. G. Meyer, »Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts« (2 Bde., 2. Aufl. 1893-94); Otto Mayer, »Deutsches Verwaltungsrecht« (1895-96); von Stengel, »Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts« (2 Bde. u. 3 Ergänzungsbde., 1890-98).