Gerichtsherr

[668] Gerichtsherr, derjenige, welcher die Befugnis zur Ausübung der Gerichtsbarkeit (s.d.) besitzt, nach heutiger Gerichtsverfassung lediglich der Träger der Staatsgewalt; im Militärstrafverfahren sind G. die Befehlshaber, welchen die niedere (Regimentskommandeur) oder die höhere Gerichtsbarkeit (Divisionskommandeur etc.) zusteht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 668.
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