[668] Gerichtsherr, derjenige, welcher die Befugnis zur Ausübung der Gerichtsbarkeit (s.d.) besitzt, nach heutiger Gerichtsverfassung lediglich der Träger der Staatsgewalt; im Militärstrafverfahren sind G. die Befehlshaber, welchen die niedere (Regimentskommandeur) oder die höhere Gerichtsbarkeit (Divisionskommandeur etc.) zusteht.