Gerichtsbarkeit

[668] Gerichtsbarkeit, Jurisdiktion, die staatsrechtliche Befugnis der Ausübung der Rechtspflege, zerfällt in die Zivil-G., bei Privatrechtsstreitigkeiten, und in die Straf-G., bei Strafrechtsfällen; beide Arten werden auch als streitige G. bezeichnet zum Unterschied von der freiwilligen G., der Mitwirkung der Gerichte bei privaten Rechtsgeschäften (Hypothekenwesen etc.) und ihrer obervormundschaftlichen Tätigkeit; Verwaltungs-G., die G. in verwaltungsrechtlichen Streitsachen; über Geistliche Gerichtsbarkeit s.d.; über akademische G. s. Akademisch.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 668.
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