[677]Gewerbefreiheit, die jedermann zuerkannte Befugnis, jedes beliebige Gewerbe selbständig zu betreiben, ohne Erfüllung irgendwelcher Vorbedingungen, insbes. die Freiheit von dem früher herrschenden Zunftzwang.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 677.