[715]Grenzfälschung, die rechtswidrige Unkenntlichmachung oder Veränderung der Grenze (Grenzverrückung), mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und event. auch Geldstrafe bedroht (Deutsches Strafgesetzb. § 274).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 715.