[280] Grenzfälschung (Terminus motus), das Vergehen desjenigen, der einen Grenzstein oder ein andres zur Bezeichnung einer Grenze (s. d.) bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem andern Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt (Grenzverrückung) oder fälschlich setzt (G. im engern Sinne). Sie trug nach der Auffassung der ältern Rechte als Mißachtung der die Grenze schützenden Gottheit sakralen Charakter und wurde mit den schwersten Strafen belegt. Aber schon die peinliche Gerichtsordnung Karls V. (1532) sah von der peinlichen Strafe ab. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 274) wird die G. mit Gefängnisstrafe von einem Dag bis zu 5 Jahren bestraft, neben der auf Geldstrafe bis zu 3000 Mk. erkannt werden kann. Nach österreichischem Strafrecht liegt hier das Verbrechen des Betrugs vor (§ 199, lit. e des Strafgesetzbuches).