Hörige

[827] Hörige, früher in Deutschland die als Hintersassen eines Grundherrn durch Dienst- und Zinspflicht (Hörigkeit) an die Scholle gebundenen, zwar nicht völlig leibeigenen, aber auch nicht freien Personen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 827.
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