[827]Hörige, früher in Deutschland die als Hintersassen eines Grundherrn durch Dienst- und Zinspflicht (Hörigkeit) an die Scholle gebundenen, zwar nicht völlig leibeigenen, aber auch nicht freien Personen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 827.