Hammerschlagsrecht

[753] Hammerschlagsrecht, Leiterrecht, das Recht, zur Aufführung oder Ausbesserung eines Gebäudes, Zaunes etc. das Nachbargrundstück zu betreten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 753.
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