[915]Hammerschlagsrecht, das in manchen städtischen Statuten vorkommende Recht, zum Behufe des Baues u. der Ausbesserung eines Gebäudes das Grundstück des anliegenden Nachbars betreten zu dürfen.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 915.