Handelsbücher

[755] Handelsbücher, Bücher, in welche der Kaufmann seine Rechtsgeschäfte verzeichnet (s. Buchhaltung und Bilanz). Das Deutsche Handelsgesetzbuch (§§ 38-47) verpflichtet den Kaufmann, H. zu führen, die 10 Jahre vom Tage der letzten Eintragung an aufzubewahren sind.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 755.
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