[281] Buchhaltung, Buchführung, im kaufmännischen Sinne die Eintragung der Geschäftsvorfälle in dazu bestimmte Bücher, so daß daraus jederzeit Geschäftsgang und Vermögensstand genau zu ersehen ist. Die B. beruht auf den Begriffen des Soll (Debet), was man besitzt oder doch einzunehmen hat, und des Haben (Credit), was man zu bezahlen hat. Die einfache B. verzeichnet jeden Geschäftsvorfall nur einmal und bringt nur die Verhältnisse, in welchen das Besitztum zu andern Personen steht, in Rechnung, erfordert daher zur Ermittlung des Geschäftsergebnisses eine Inventur (s.d.). Die doppelte oder ital. B. dagegen weist bis in die einzelnen Verhältnisse nach, woraus das Vermögen besteht, an welchen Unternehmungen gewonnen oder verloren worden, welcher Besitzstand zu- oder abgenommen hat, und heißt doppelte B., weil sie bei jedem Geschäftsvorfall die Ware dem Geber gutschreibt (kreditiert), dem Empfänger belastet (debitiert), also doppelt in Rechnung bringt. Die Handelsgesetzbücher der meisten Staaten verpflichten den Kaufmann zur Führung von Handelsbüchern (s.d.). – Lehrbücher von Schiebe und Odermann (13. Aufl. 1891), Wallies (2 Tle., 1900); der landw. B. von der Goltz (8. Aufl. 1898), Howard (2 Bde., 1903); der gewerblichen von Singer (2. Aufl. 1895).