[760] Hantgemal (Handgemal), im altdeutschen Erbrecht das Haupt- und Stammgut eines freien Geschlechts, das ungeteilt auf den ältesten in der männlichen Linie vererbte. Auch s.v.w. Hausmarke (s.d.).
Herder-1854: Hantgemal
Meyers-1905: Hantgemal
Pierer-1857: Hantgemal