[770] Hausgesetze, die autonomen Festsetzungen der souveränen und hochadligen Familien über ihre familien-, güter- und erbrechtlichen Verhältnisse. H. kommen auch in der Form von Haus- oder Familienverträgen vor (s. Familienpakt). Die H. der mediatisierten Familien müssen dem Landesherrn zur Kenntnisnahme, nach manchen Landesgesetzen zur Bestätigung vorgelegt werden. – Vgl. Heffter (1871), H. Schulze (3 Bde., 1862-85).