[779]Heimfall, bei LehenApertur, das Zurückfallen einer Sache oder eines Gutes an denjenigen, von welchem es einem andern mit diesem Vorbehalt verliehen worden ist.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 779.