Heimfallsrecht
[779] Heimfallsrecht (lat. jus albinagĭi), das jetzt in zivilisierten Ländern nicht mehr bestehende Recht des Staates, den Nachlaß eines im Inland verstorbenen Ausländers mit Ausschluß seiner Erben sich anzueignen; auch das Recht des Staates (Fiskus) auf erblose Verlassenschaften.