Hinkende Geschäfte

[806] Hinkende Geschäfte, Geschäfte zwischen einem voll Verpflichtungsfähigen und einem andern, der sich nur mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters verpflichten kann, im gegebenen Falle aber ohne solche gehandelt und Rechte erworben hat. Die verpflichtungsfähige Partei bleibt in solchem Falle gebunden, wenn der gesetzliche Vertreter oder nach Hebung der Handlungsunfähigkeit der bisher Handlungsunfähige den Vertrag genehmigt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 806.
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