[552] Fiduziarische Geschäfte, von Scheingeschäften scharf zu unterscheidende Vereinbarungen, nach denen der auf Grund des fiduziarischen Geschäftes Berechtigte gegenüber dem ein Recht Aufgebenden von seinem Recht keinen oder doch nicht den vollen Gebrauch macht. Dieselben werden vor allem vorgenommen, um einem Gläubiger Sicherheit für seine Forderung zu schaffen. Die häufigste Form ist die des Sicherungskaufes (s.d.).
Brockhaus-1911: Hinkende Geschäfte
Meyers-1905: Simulierte Geschäfte