[852] Immunität (lat.), die Befreiung weltlicher und kirchlicher Besitzungen von der Amtsgewalt der öffentlichen Beamten; dann das Freisein von öffentlichen Lasten, früher bes. das Privilegium der Geistlichkeit. Strafrechtlich s.v.w. Straffreiheit, wie sie z.B. Parlamentariern für ihre Abstimmung und die Ausübung ihres Berufs getanen Äußerungen gewährleistet ist. – Physiologisch die Unempfänglichkeit eines Organismus gegen Ansteckung und Gifte. (S. Immunisieren.) – Vgl. Dieudonné (1901).