[863]Inrotulieren (neulat.), Akten verzeichnen, wie sie zusammengehören, sie zusammenlegen und einheften; Inrotulation der Akten, die Zurechtstellung der Akten von seiten des Untergerichts zur Versendung an das Obergericht.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 863.