[30] Akten (lat. acta), die über einen und denselben rechtlichen Gegenstand gesammelten Schriftstücke, seien es Privat-A. (z.B. die Manual-A. eines Rechtsanwalts), seien es öffentliche A. (z.B. Gerichts-A.). – Aktenmäßigkeit, der im schriftlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß nur der Akteninhalt Grundlage des richterlichen Urteil sein soll.