[886] Jagdrecht, die Befugnis zur Ausübung der Jagd, nach älterm deutschen Recht Ausfluß des Grundeigentums, ging allmählich als ausschließliche Befugnis (Jagdregal) auf die Landesherren über, die dasselbe als Jagdgerechtigkeit weiter verleihen konnten; aus der neuern Jagdgesetzgebung ging das J. im objektiven Sinne hervor, weiches die Jagdbefugnis wieder mit dem Grundeigentum verbindet, jedoch den kleinern Besitzern vorschreibt, zu Jagdverbänden zusammenzutreten und die so gebildeten Reviere zu verpachten, ferner zur Ausübung der Jagd die [886] jährl. Lösung einer Jagdkarte (Jagdschein) fordert, außerdem zum Schutze der Feldfrüchte und Schonung des Wildes während der Hegezeit Bestimmungen trifft [s. auch Beilage: ⇒ Abschußzeiten des Wildes etc.].