[951] Kaufmannsgericht, kaufmännisches Schiedsgericht, Sondergericht zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Kaufleuten (Prinzipal) und Handlungsgehilfen und -lehrlingen; in Deutschland durch Gesetz vom 6. Juli 1904 eingeführt für Handels- (nicht aber Apotheker-) Gehilfen und -lehrlinge mit weniger als 5000 M Jahresgehalt. – Vgl. Graef (1904), Kulka (1904).