[987][987] Kollatūr (lat.), das Recht, eine geistl. Stelle zu besetzen, eine Präbende oder ein Stipendium zu vergeben; Kollātor, der Besitzer dieses Rechts.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 987-988.