[264]Kollatūr. soviel wie Kollation (s. d.), das Recht, eine geistliche Stelle zu besetzen, eine Pfründe etc. zu vergeben, oft auch die Stelle, der ein solches Recht zusteht.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 264.