Kollatūr

[264] Kollatūr. soviel wie Kollation (s. d.), das Recht, eine geistliche Stelle zu besetzen, eine Pfründe etc. zu vergeben, oft auch die Stelle, der ein solches Recht zusteht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 264.
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