[990] Kolporteur (frz., spr. -töhr), Sammelbote; Hausierer, bes. mit Kunst- und Preßerzeugnissen, bedarf nach der Deutschen Gewerbeordnung von 1869 und den Änderungen vom 1. Juli 1883 eines Wandergewerbescheins und muß der Verwaltungsbehörde seines Wohnortes ein Verzeichnis der durch Kolportage (spr. -ahsche) feilzubietenden Schriften zur Genehmigung vorlegen. Kolportieren, im Umherziehen feilbieten, hausieren gehen; etwas weiter verbreiten.