Kommanditgesellschaft

[992] Kommanditgesellschaft, Handelsgesellschaft, bei welcher von den unter gemeinsamer Firma Verbundenen nur einer oder einige für die Gesellschaftsschulden mit ihrem ganzen Vermögen haften (Komplementäre oder persönlich haftende Gesellschafter), während eine oder einige nur mit einer bestimmten Vermögenseinlage am Gewinn und Verlust teilnehmen (Kommanditisten, Kommanditäre). (Deutsches Handelsgesetzb. §§ 161-177). K. auf Aktien, eine K, deren Kommanditenkapital in Aktien zerlegt ist (Handelsgesetzb. §§ 320-334). – Vgl. Tuchatsch (1895).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 992.
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