Kontumaz

[1003] Kontumāz (lat. contumacĭa), in der Rechtssprache Ungehorsam gegen eine richterliche Auflage oder Ladung; daher in contumacian verurteilen (kontumazieren), jemand, der auf Vorladung nicht erschienen (Contumax), ohne regelrechte Verhandlung der Klage für geständig erachten und zur Strafe des Ungehorsams dem Klaggesuch entsprechend verurteilen (Kontumaziāl-, Versäumnisverfahren).K., auch s.v.w. Quarantäne.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 1003.
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