[1003] Kontumāz (lat. contumacĭa), in der Rechtssprache Ungehorsam gegen eine richterliche Auflage oder Ladung; daher in contumacian verurteilen (kontumazieren), jemand, der auf Vorladung nicht erschienen (Contumax), ohne regelrechte Verhandlung der Klage für geständig erachten und zur Strafe des Ungehorsams dem Klaggesuch entsprechend verurteilen (Kontumaziāl-, Versäumnisverfahren). – K., auch s.v.w. Quarantäne.