Kriegsleistungen

[1023] Kriegsleistungen, Leistungen, zu denen die Bewohner des eigenen Landes für das Heer während der Mobilmachungs- und Kriegszeit verpflichtet sind; im Deutschen Reich durch Gesetz vom 13. Juni 1873 und die Ausführungsbestimmungen vom 1. April 1876 geregelt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 1023.
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