[1037] Kuppelei (lat. lenocinĭum), gewohnheitsmäßiges oder eigennütziges Gelegenheitschaffen zur Verübung von Unzucht, nach Deutschem Reichsstrafgesetzbuch (§§ 180, 181) mit Gefängnis bis zu 5 J., schwere K. (seitens der Eltern, Vormünder, Geistlichen, Erzieher, oder bei Anwendung von Hinterlist) mit Zuchthaus bis zu 5. J. bestraft.